Unsere Satzung
Arbeitskreis Umwelt und Natur im Gemeindebereich Sengenthal e. V.
§ 1 Name und Sitz sowie Eintragung
- Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Umwelt und Natur im Gemeindebereich Sengenthal“. Sein Wirkungskreis erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Sengenthal.
- Der Verein hat seinen Sitz in Sengenthal.
- Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neumarkt. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz eingetragener Verein in der Form „e. V.“.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist es
- den Lebensraum der Gemeinde Sengenthal in ökologisch sinnvoller Weise mitzugestalten und mitzubewahren
- die Bewohner der Gemeinde für die Belange des Umwelt- und Naturschutzes zu interessieren.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- die Initiierung und Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen, um dadurch eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und zu fördern
- die Organisation von Veranstaltungen (Führungen, Exkursionen, Vorträge u. a.) und Information der Bevölkerung hinsichtlich ökologischer Belange
- die Zusammenarbeit mit anderen bestehenden Organisationen zum Wohle des Umwelt- und des Naturschutzes.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Eintrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 4 Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§ 5 Ausschluss der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Zum Ausschluss ist die 2/3-Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
- Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
- Der Ausschluss des Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn dieses mit 1 Jahresbeitrag im Verzug ist oder ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vorher ist ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt diese Satzung an und ist verpflichtet,
- die Ziele dieser Satzung zu vertreten,
- die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
- den ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen Folge zu leisten
§ 7 Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Seine Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer und
- 2 Beisitzern
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Lediglich im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsbefugt ist.
- Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
- mindestens einmal jährlich,
- beim Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden binnen 3 Monaten.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes und der Tagesordnung verlangt.
- In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung der Mitglieder hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 11 Form der Berufung
- Die Mitgliedversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche zu berufen.
- Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) beinhalten.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 12 Beschlussfähigkeit
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt an erfolgen.
- Die neue Versammlung nach Abs. 3 ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
§ 13 Beschlussfassung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienen Mitglieder erforderlich.
§ 14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 15 Kassenprüfer
- Als Kassenprüfer wählt die Mitgliederversammlung 2 Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren.
- Die Kassenprüfer haben die Kassenprüfung und die Jahresabrechnung des Vorstands aufgrund der Belege zu prüfen und der jährlichen Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sengenthal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach § 2 der Satzung verwenden muss.
§ 17 Tag der Errichtung der Satzung
Die Satzung wurde am 19. Juli 1996 erstellt.